| Förderung von
selbstgenutztem Wohneigentum Wenn Sie die Eigentumswohnung selbst nutzen, habe Sie unter Einhaltung der Rahmenbedingungen Anspruch auf die Eigenheimzulage, die seit Januar 1996 gültig ist. Mit Beginn der Selbstnutzung kann der Antrag auf die Eigenheimzulage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Auszahlung des ersten Förderbetrages erfolgt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides. Während des gesamten Förderzeitraums erfolgt die Auszahlung dann jährlich im März. Wurde der Kaufvertrag vor dem 31.12.1995 abgeschlossen, greift die Förderung nach dem § 10e EStG.
Die drei Komponenten der Eigenheimzulage Fördergrundbetrag Der Fördergrundbetrag beträgt bei Neubauten 5 Prozent der Bemessungsgrundlage von maximal 100.000 DM Baukosten, also bis zu 5.000 DM pro Jahr, bei Altbauten 2,5 Prozent der Bemessungsgrundlage von maximal 100.000 DM Anschaffungskosten, also bis zu 2.500 DM pro Jahr. Der Förderungszeitraum beträgt 8 Jahre. Kinderzulage Zusätzlich erhalten Förderberechtigte eine Kinderzulage von DM 1.500 pro Kind und Förderjahr. Förderung ökologischer Baumaßnahmen Zur Verringerung des Energieverbrauchs gewährt der Staat zusätzlich eine Öko-Zulage: für den Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen und Wärmerückgewinnungsanlagen bis zu 500 DM pro Jahr, für den Neubau eines Niedrigenergiehauses bis zu 400 DM pro Jahr.
Achtung! Die Öko-Zulage kann nur noch für Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1999 fertiggestellt sind, in Anspruch genommen werden. Das Programm läuft bis Ende 1998 aus. Vorkosten Vorkostenpauschale Vor dem Einzug anfallenden Kosten wie z.B. Geldbeschaffungs- oder Notarkosten, können in Höhe von 3.500 DM ohne Nachweis geltend gemacht werden.
Rahmenbedingungen Einkommensgrenzen Für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage darf der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr der Antragstellung zuzüglich dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Vorjahr bei Verheirateten 480.000 DM und bei Alleinstehenden 240.000 DM nicht übersteigen. Objektverbrauch Die staatliche Eigentumsförderung kann von jedem nur einmal in Anspruch genommen werden. Verheiratete, die steuerlich gemeinsam veranlagt sind, können sie zweimal beanspruchen. Wurde bereits ein früheres Objekt nach § 7b EStG bzw. nach 10e EStG gefördert, gilt dies als Objektverbrauch. Erhaltungsaufwand Unabhängig von der Eigenheimzulage können beim Kauf von Gebrauchtimmobilien für Modernisierungsaufwendungen, die vor dem Einzug durchgeführt werden, zusätzlich bis zu 22.500 DM steuerlich geltend gemacht werden. Es gelten keine Einkommensgrenzen.
(Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall)
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