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Der Mietvertrag (Teil 2)
Diverse Fragen und Antworten

Kann der Vermieter für den Abschluss des Mietvertrages eine Bearbeitungsgebühr verlangen?

Im Prinzip ja. Allerdings muss sich die Gebühr in einem angemessenen Rahmen halten. Das heißt, sie darf einen Betrag von DM 100 bis DM 150 nicht überschreiten. Überhöhte Zahlungen kann der Mieter zurückverlangen.

Wann muss ich eine Maklerprovision zahlen?

Eine Maklerprovision muss zahlen, wer seine Wohnung mit Hilfe eines Maklers gefunden und mit dem Vermittler zuvor einen Vertrag abgeschlossen hat. Wohnungssuchende, denen der Makler auf Anfrage lediglich die Adresse des Vermieters mitteilt, zahlen nichts. Schickt der Experte allerdings ein schriftliches Wohnungsangebot, und weist er darin auf die Verpflichtung des Bewerbers hin, eine Provision zahlen zu müssen, falls er sich für das Angebot entscheidet, darf er zur Kasse bitten. Mieter, die den Hinweis von mehreren Maklern erhalten haben, müssen nur die Rechnung des ersten Tippgebers begleichen.

Übrigens dürfen Makler grundsätzlich nur zwei Netto-Kalt-Mieten (Miete ohne Betriebskosten oder Heizungkosten, wie z.B. Hausreinigung, Gartenpflege, Aufzug usw.) Provision zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Zusätzliche Nebenkosten, die sie gesondert abrechnen, bleiben unberücksichtigt.

Muss ich den Mietvertrag schriftlich abschießen?

Im Prinzip unterliegen Vermieter und Mieter keinen besonderen Formvorschriften. Beide Seiten können also auch einen mündlichen Mietvertrag abschließen.
Allerdings: Wird der Mietvertrag für länger als ein Jahr abgeschlossen, muss alles schriftlich vorliegen. Das gilt auch für mündliche Nebenabreden – vor allem dann, wenn sie für den Mieter günstig sind.
Doch Vorsicht: In der Regel legt der Vermieter dem Interessenten einen Formularmietvertrag vor, der für den Mieter auch nachteilige Klauseln enthält. Zum Beispiel: Während etwa das Gesetz dem Wohnungsbesitzer alle Kapitalkosten, Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung und der Verwaltungskosten der Wohnung aufbürdet, sorgt der Vertrag dafür, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen zahlt. In diesem Fall ist ein mündlicher Mietvertrag für den neuen Bewohner vorteilhafter.

Bekomme ich die Kaution später zurück?

Nach dem Auszug muss der Vermieter die Kaution an den Mieter zurückzahlen. Zur Abrechnung und Rückzahlung der Kaution hat er drei bis sechs Monate Zeit. Hat der Besitzer die Heizkosten noch nicht abgerechnet, darf er einen entsprechenden Teil der Kaution solange einbehalten.

Verzögert der Vermieter die Abrechnung oder Auszahlung der Mietkaution, sollten ehemalige Mieter ihn schriftlich mahnen und zugleich eine Frist setzen, bis wann er die Kaution zurückzahlen muss. Im Notfall verklagen sie den Vermieter auf Abrechnung und Rückzahlung der Kaution.

Was passiert mit meiner Kaution, wenn die Wohnung verkauft wird?

Hat der Vermieter die Wohnung verkauft, muss der neue Eigentümer die Kaution nur dann zurückzahlen, wenn er sie vom Vorbesitzer erhalten oder wenn er sich im Kaufvertrag zur Auszahlung der Kaution verpflichtet hat.

Allerdings: Der frühere Eigentümer haftet für die Kaution weiter. Dies soll den Mieter vor zahlungsunfähigen Käufern schützen. Einzige Ausnahme: Der Verkäufer ist von seinen Pflichten entbunden, wenn er die Kaution auf Verlangen oder mit Zustimmung des Mieters weitergegeben hat.

Kann der Vermieter eine Ablöse verlangen?

Nein. Eine Ablöse allein für die Tatsache, dass Sie die Wohnung bekommen, ist unzulässig. Nur für Möbel und Einbauten darf der Vormieter eine Abstandszahlung verlangen. Für die Höhe gilt: Die Summe muss dem tatsächlichen Wert der Gegenstände oder Einbauten entsprechen.

Was geschieht, wenn mein Vermieter pleite ist?

Der Insolvenzverwalter, per Anordnungsbeschluss vom Gericht berufen, darf das Mietverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer beenden und musss nur die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Zudem fordert der neue Verwalter den Bewohner auf, die Miete künftig an ihn zu überweisen. Wer anschließend noch an den Vermeiter zahlt, riskiert doppelte Mieten.

Für die Nebenkosten gilt: Endet die Abrechnungsperiode während der Zwangsverwaltung, rechnet der Insolvenzverwalter ab.

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