| Die Interessen
sind abzuwägen Auflösung des Mietvertrages Auch im Mietrecht gilt der zivilrechtliche Grundsatz "Verträge sind einzuhalten". Der Mieter ist grundsätzlich an feste Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gebunden. Der Vermieter muß den Mieter nur dann vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis entlassen, wenn ein anderes Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen würde, jedenfalls solange nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung ist ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Vertragsaufhebung und Stellung eines geeigneten Nachmieters. Da die Stellung eines Nachmieters für den Vermieter mit Unzuträglichkeiten verbunden ist, hat in diesen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden. Diese Abwägung zwischen Mieter und Vermieter ergibt, dass eine Nachmietergestellung bei kurzer Vertragslaufzeit nicht möglich ist. In diesem Falle ist es dem Mieter zumutbar, den Mietvertrag durch ordentliche Kündigung zu beenden oder den Ablauf der festen Mietzeit abzuwarten. Umstritten ist, was als Maßstab für eine kurze Vertragslaufzeit anzunehmen ist. Noch wird eine Restlaufzeit von drei Monaten angenommen, wobei eine Tendenz in der Rechtsprechung festzustellen ist, die sogar einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten umfasst. zurück zum Seitenanfang |