| Handwerkerkunden
müssen schneller zahlen Schon lange klagen die Handwerker, dass ihre
Rechnungen viel zu spät bezahlt werden, oft erst nach der dritten Mahnung. Dieser Unsitte
schiebt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen seit 1. Mai 2000 einen Riegel
vor. Das Gesetz gilt, wenn die VOB, Teil B, nicht Vertragsgrundlage war. Wie sehen die
Details aus?
- Handwerkerrechnungen sind kraft Gesetz 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. Geschieht dies nicht, tritt
der Verzug kraft Gesetz "automatisch", d.h. ohne jede weitere Mahnung ein.
- Der gesetzliche Verzugszinssatz wird auf fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz, d.h. auf derzeit nahezu acht Prozent angehoben. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugszinssatzes ist auf Nachweis (Vorlage einer Bankbescheinigung) nach wie vor
möglich.
- Neu ist der Abschlagszahlungsanspruch des Handwerkers. Wird dem Auftraggeber an
für sich abgeschlossene Teile der Bauleistung das Eigentum an Teilen des Werks oder an
den Stoffen übertragen oder hierfür Sicherheit geleistet, kann der Handwerker
Abschlagszahlungen verlangen.
- Das Abmahnverweigerungsrecht des Auftraggebers wird eingeschränkt. Wegen
"unwesentlicher" Mängel kann die Abnahme nicht mehr verweigert werden.
- Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung ersetzt werden. Von
einem Gutachter, der ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein
muss, wird dem Handwerker eine Bescheinigung erteilt, die bestätigt, dass das
versprochene Werk frei von Mängeln ist. Er wird vom Handwerker bestellt.
- Ist der Auftraggeber z.B. als Bauträger tätig, hat der Handwerker einen sofort
fälligen Zahlungsanspruch gegen seinen Auftraggeber, wenn dieser von dem Bauherrn eine
Zahlung erhalten hat.
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