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Handwerkerkunden müssen schneller zahlen

Schon lange klagen die Handwerker, dass ihre Rechnungen viel zu spät bezahlt werden, oft erst nach der dritten Mahnung. Dieser Unsitte schiebt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen seit 1. Mai 2000 einen Riegel vor. Das Gesetz gilt, wenn die VOB, Teil B, nicht Vertragsgrundlage war. Wie sehen die Details aus?

  • Handwerkerrechnungen sind kraft Gesetz 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. Geschieht dies nicht, tritt der Verzug kraft Gesetz "automatisch", d.h. ohne jede weitere Mahnung ein.
  • Der gesetzliche Verzugszinssatz wird auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, d.h. auf derzeit nahezu acht Prozent angehoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugszinssatzes ist auf Nachweis (Vorlage einer Bankbescheinigung) nach wie vor möglich.
  • Neu ist der Abschlagszahlungsanspruch des Handwerkers. Wird dem Auftraggeber an für sich abgeschlossene Teile der Bauleistung das Eigentum an Teilen des Werks oder an den Stoffen übertragen oder hierfür Sicherheit geleistet, kann der Handwerker Abschlagszahlungen verlangen.
  • Das Abmahnverweigerungsrecht des Auftraggebers wird eingeschränkt. Wegen "unwesentlicher" Mängel kann die Abnahme nicht mehr verweigert werden.
  • Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung ersetzt werden. Von einem Gutachter, der ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein muss, wird dem Handwerker eine Bescheinigung erteilt, die bestätigt, dass das versprochene Werk frei von Mängeln ist. Er wird vom Handwerker bestellt.
  • Ist der Auftraggeber z.B. als Bauträger tätig, hat der Handwerker einen sofort fälligen Zahlungsanspruch gegen seinen Auftraggeber, wenn dieser von dem Bauherrn eine Zahlung erhalten hat.

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