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Gut zu wissen

 

Auftauen ist angesagt

Eingefrorene Wasserleitungen müssen sofort aufgetaut werden. Dazu sollte nach Angaben der Stiftung Warentest in Berlin zunächst die Wasserzufuhr abgesperrt werden. Anschließend wird der freiliegende Teil der Leitung mit Tüchern umwickelt und mit heißem Wasser übergossen. Sinnvoll ist es auch, die Rohre mit einem Föhn oder einer Heißluftpistole zu erwärmen, raten die Experten. Lötlampen, Schneidbrenner oder andere Formen von offenem Feuer dürfen dagegen nicht verwendet werden, da dies bei Kunststoffrohren zu großen Beschädigungen führen kann. Überdies besteht Brandgefahr.

Verläuft die eingefrorene Leitung durch eine Wand, bleibt nur die Möglichkeit, den Raum aufzuheizen und abzuwarten. Tipp: Stets den Wasserhahn am zugefrorenen Rohr öffnen.


Mietminderung nicht erlaubt

Fällt in einer Mietwohnung vier Tage lang die Heizung aus, so berechtigt das nicht zu einer Mietminderung, weil Heizungsanlagen "typischerweise in der Heizperiode ausfallen" und davon auszugehen ist, dass die Mieter nicht während der ganzen Zeit im Kalten saßen, "da nach dem Ausfall einer Heizungsanlage eine Wohnung nicht sofort auskühlt, sondern allmählich die Temperatur verliert."

Az: 8 C 243/98, Amtsgericht Erkelenz.


In Abnutzung eingewilligt

Verlangt ein Vermieter von einem ausziehenden Mieter die Kosten für die Erneuerung des durch den Hund zerkratzten Parkettbodens, so muss er dies nicht zahlen, wenn ihm das Halten des Hundes im Mietvertrag erlaubt war. Mit der Genehmigung sei auch in die Abnutzung des Parketts eingewilligt worden.

Az: 8 C 126/98, Amtsgericht Berlin-Köpenick


Energiequelle Sonnenwärme

Sonnenwärme als moderne und umweltfreundliche Energiequelle - das wollen sich immer mehr Hausbesitzer und Bauherren nicht entgehen lassen. Schon mit der einfachsten Solaranlage werden über 60 Prozent der konventionellen Brennstoffe für die Brauchwassererwärmung eingespart. Die Vorteile liegen auf der Hand: Im Sommer liefert die Solaranlage allein den gesamten Bedarf an Warmwasser. Nur noch im Winter muss die Leistung der Solaranlage durch den konventionellen Heizkessel ergänzt werden. Die Umwelt wird erheblich entlastet und der Geldbeutel geschont.


Viel zu warme Räume

Viele Menschen heizen ihre Zimmer im Winter so stark, daß man sich dort im T-Shirt und kurzer Hose darin aufhalten könnte. Das ist auf die Dauer nicht nur teuer, sondern erhöht auch das Erkältungsrisiko. Wer die Raumtemperatur um ein Grad absenkt, spart bereits sechs bis acht Prozent der Heizkosten. Wer anstelle sommerlicher 23 Grad auf ausreichende 20 Grad heizt, kann bis zu 18 Prozent sparen. Außerdem muß nicht jeder Raum gleich warm sein. Mit 22 Grad darf es im Badezimmer etwas wärmer sein, als in Wohnräumen (20 Grad). In Küche und Schlafzimmern reichen dagegen 16 bis 18, im Flur 15 Grad aus.

Nachts sollte die Temperatur überall auf etwa 16 Grad reduziert werden. Noch tiefer sollte man nicht gehen, da die Wände dann zu stark auskühlen und morgens viel Energie benötigt wird., sie wieder aufzuwärmen. Ist tagsüber keiner in der Wohnung, kann man die Heizung ebenfalls absenken.


Energiequelle Sonnenwärme

Sonnenwärme als moderne und umweltfreundliche Energiequelle - das wollen sich immer mehr Hausbesitzer und Bauherren nicht entgehen lassen. Schon mit der einfachsten Solaranlage werden über 60 Prozent der konventionellen Brennstoffe für die Brauchwassererwärmung eingespart. Die Vorteile liegen auf der Hand: Im Sommer liefert die Solaranlage allein den gesamten Bedarf an Warmwasser. Nur noch im Winter muss die Leistung der Solaranlage durch den konventionellen Heizkessel ergänzt werden. Die Umwelt wird erheblich entlastet und der Geldbeutel geschont.


Nebenkosten nicht bezahlen

Nebenkosten, die innerhalb von zwei Jahren um 300 Prozent gestiegen sind, ohne daß dies "schlüssig und nachvollziehbar" belegt wird, brauchen vom Mieter nicht bezahlt zu werden. Der Vermieter darf nur nachgewiesene Beträge verlangen. So urteilte das Amtsgericht Köln.


Kosten spät abgerechnet

Hat ein Vermieter laut Mietvertrag die Nebenkosten jährlich abzurechnen, geschieht dies aber erst nach mehr als drei Jahren, so muß der Mieter die Kosten trotzdem bezahlen. Er kann die Nachberechnung nicht mit der Begründung verweigern, die Forderung des Vermieters sei verwirkt. Der Mieter ist allerdings vor späten Rechnungsstellungen durch eine Verjährungsfrist von vier Jahren geschützt (Oberlandesgericht Köln, Az.: 16 U 50/98). (27.06.1999)


Haftung nach der Scheidung

Wird ein Ehepaar geschieden und die gemeinsame Wohnung der Frau zugesprochen, so haftet der Mann noch für die Mietzahlungen. Diesen Anspruch darf auch der Vermieter als "Beteiligter" geltend machen. Das hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Im konkreten Fall handelte es sich um etwa eine Jahresmiete, nachdem die Ehe nach 18 Jahren geschieden wurde.


Wohngeld für Verwalter

Besitzer von Eigentumswohnungen sind verpflichtet, ihr "Wohngeld" dem Verwalter per Einzugsermächtigung zur Verfügung zu stellen, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist, urteilte das Bayerische Oberlandesgericht.


Durchs Fenster aufs Dach

Ist der Besitzer einer Eigentumswohnung seit Jahren für die Reinigung eines Dachteils zuständig, muß aber dafür durch ein Fenster klettern, so können die anderen Eigentümer der Wohnanlage nicht den Einbau einer Terrassentür verhindern, wenn weder "das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflußt wird, noch statische Probleme dagegen sprechen". (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 364/98)(wb). (27.06.1999)


Verwalter schuldlos

Entsteht einem Wohnungseigentümer nach heftigem Regenfall ein Wasserschaden, weil die Regenwasser-Fallrohre verstopft waren, so kann er seinen Aufwand nicht vom Verwalter der Anlage ersetzen lassen. Der Verwalter muß zwar ihm mitgeteilte Schäden zur Reparatur geben, jedoch nicht selbst aufdecken. (Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 4300/98) (11.06.1999)


Nur für Einheimische

Kommunen ist es erlaubt, Bauland nur Einheimischen zu verkaufen und sie zu verpflichten, in den nächsten zwei Jahrzehnten das Grundstück nicht an Ortsfremde zu verkaufen.
(Oberlandesgericht München, Az. 25 U 4623/97) (10.06.1999)


Garten mit Zaun

Wohnungseigentümer, denen ein Sondernutzungsrecht an dem vor ihrer Wohnung liegenden Rasen eingeräumt wurde, dürfen die Grünfläche einzäunen, wenn dadurch "kein fühlbarer Nachteil" für die anderen Bewohner entsteht und sich der Zaun gut in die Gesamtanlage einfügt.
(Bayrisches OLG, Az. 2 Z BR 122/98) (10.06.1999)


Vorkaufsrecht des Mieters bei öffentlich geförderten Mietwohnungen

Der Mieter einer öffentlich geförderten Mietwohnung hat ein Vorkaufsrecht, wenn die von ihm bewohnte Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft wird.

Sinn und Zweck dieses gesetzlich geregelten Vorkaufsrechts ist es, die Verdrängung von Mietern aus Spekulationsgründen durch die Umwandlung in Eigentumswohnungen entgegenzuwirken. (31.05.1999)


Erbschaft

Gute Nachricht für zahlreiche Erben: Wer in eine geerbte Immobilie zieht, bekommt die Eigenheimzulage des Erblassers übertragen, und zwar bis zum Ende des Förderungszeitraums. Voraussetzung dafür: Der Erblasser muß das Haus oder die Wohnung gebaut, gekauft und selbst benutzt haben. Allerdings dürfen die Einkünfte des Erben eine Obergrenze von DM 240.000 für Ledige und 480.000 für Verheiratete nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für das jahr des Einzug als auch für das darauffolgende Jahr (Bundesfinanzministerium IV B3 - EZ 1010-11/98). (31.05.1999)


Grunderwerb

Laut Bundesverfassungsgericht darf der Fiskus beim privaten Hauskauf weiterhin Grunderwerbssteuer erheben. Mit ihrem Urteil wiesen die Karlsruher Richter eine Vorlage des niedersächsischen Finanzgerichtes zurück, das einen Freibetrag von rund 600.000 Mark verlangt hatte. Einsprüche gegen Steuerbescheide sind durch diese Entscheidung hinfällig (Az: 1Bvl 14/98). (14.05.1999)


Dreck in der Badewanne

Ist die Badewanne in einer Mietwohnung bereits sehr stark verschmutzt, so hat der Mieter das Recht auf Instandsetzung (Amtsgericht Hamburg, Az. 38 C6/97) (26.04.99)


Eigener Eingang muß sein

Sind Räume baulich nicht abgeschlossen und verfügen sie nicht über einen eigenen Eingang, so kann dafür keine staatliche Eigenheimförderung in Anspruch genommen werden. (Bundesfinanzhof, X R 157/95) (26.04.99)


Eigenheimzulage

Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung baut oder kauft, um selbst einzuziehen, wird vom Staat 8 Jahre lang mit einem Zuschuß (Auszahlung jährlich im März vom Finanzamt) unterstützt.


Altbau- oder Ausbau-Erweiterungszulage

Beträgt DM 2.500 bzw. 2,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal DM 100.000


Baukindergeld

Unabhängig vom Alter der Immobilie pro Kind und Jahr DM 1.500, Summe bei zwei Kindern nach acht Jahren: DM 24.000.


Einkommensgrenzen

Ein Anspruch auf Förderung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Ledigen DM 120.000, bei Ehepaaren DM 240.000 nicht übersteigt.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen


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