| EigenheimzulageKeine Förderung in der Renovierungsphase
Wer eine Immobilie aus zweiter Hand erwirbt und anschließend renoviert, wird von Vater Staat in diesem Jahr gleich zweimal arg gebeutelt. Als erstes durch die Streichung des Vorkostenabzuges, die seit Anfang Januar gil. Und jetzt droht ggf. noch der Wegfall der Eigenheimzulage für die Dauer der Renovierungsarbeiten. Diese Gefahr, die mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre, geht aus von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Das höchste deutsche Steuergericht entschied: Werr sein Haus im Kaufjahr erst einmal tüchtig renoviert und deswegen nur gelegentlich darin übernachtet, erhält für die Dauer dieser Arbeiten keine Eigenheimzulage. Erst sobald die Familie tatsächlich ins neue Heim eingezogen ist, beginnt die Förderzeit. Beispiel: Ein Selbstnutzer renoviert seine Immobilie im ersten Jahr von Grund auf. Die Familie bleibt deshalb zunächst in der alten Wohnung. Erst ein Jahr später ziehen alle um. Folge: Von der maximal achtjährigen Förderdauer laut Eigenheimzulagengesetz bleiben nur noch sieben Jahre, in denen der Erwerber die staatliche Finanzspritze erhält. Begründung der obersten Finanzrichter: Im Gesetz sei die Rede von der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" als eine Fördervoraussetzung. Die sei jedoch erst mit dem tatsächlichen Einzu erfüllt. Finanzielle Einbuße: Maximal 5000 Mark, sofern die Immobilie noch keine zwei jahre alt ist. Tipp: Wer im gerade erworbenen Heim renovieren möchte, sollte dennoch schnwellstmöglich nach dem Kauf den Möbelwagen bestellen damit er den vollen Förderanspruch behält. Lassen sich die Arbeiten rund ums Haus zeitlich verteilen, reicht es möglicherweise aus, wenn der Eigenheimbesitzer zunächst nur die Räume, die er im Haus bewohnen möchte, auf Vordermann bringt. |
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