bannkata.gif (18081 Byte)

 

Bei Schnarchen gilt Eigenbedarf

Der Kläger machte eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unter anderem mit der Begründung geltend, dass er seit anderthalb Jahren unter chronischem Schnarchen leide, so dass seine Ehefrau ein eigenes Schlafzimmer brauche. Die daraufhin angestrebte Räumungsklage hatte Erfolg.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger an einem chronischen Schnarchen leidet. Es sei daher allgemein nachvollziehbar und vernünftig, dass der Kläger einen weiteren Raum zur Eigennutzung wünscht, in dem seine Frau getrennt von ihm schlafen kann.

Die Frau, die als Zeugin geladen war, hatte überzeugend dargelegt, dass sie auf Grund des Schnarchens niht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer schlafen kann, sondern die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer verbringt. Sie leide an erheblichem Schlafmangel, der sogar bereits zu gesundheitlichen Schwierigkeiten bei ihr geführt hat, wie ihr ein Arzt attestiert hatte.

Der Kläger konnte im Übrigen nachweisen, dass er sich wegen seines Schnarchproblems bereits seit einiger Zeit in ärztlicher Behandlung befand.

Az: 4 C 1096/97, Amtsgericht Sinzig, Urteil vom 06.05.1998.

zurück zum Seitenanfang
zurück zur Übersicht
zurück zur Homepage