| Duldungspflicht § 912 BGB regelt die Duldungspflicht eines Grenzüberbaus, wenn der Eigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes unter Überschreitung einer Grenze ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht zur Last fällt und der Nachbar nicht sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Die sogenannte Bestimmung umfasst nur den rechtswidrigen entschuldbaren Überbau, da ein rechtmäßiger Überbau durch die Einwilligung des Grundstücksnachbarn sanktioniert wird und der rechtswidrige "böswillige" Überbau einen Beseitigungsanspruch auslöst. Die Voraussetzungen für einen rechtswidrigen entschuldbaren Überbau sind: Errichtung eines Gebäudes, Überschreitung der Grenze, Überbau erfolgt durch Eigentümer bzw. mit dessen nachträglicher Genehmigung, Überbau darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sein, und der Nachbar hat der Grenzüberschreitung nicht sofort widersprochen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen entsteht eine Duldungspflicht, die gleichzeitig eine Entschädigungszahlung (Rente) auslöst. Der Anspruch auf Überbau-Rente ist kein Schadenersatz, sondern eine Art Wertersatz für entzogene Grundstücksfläche. zurück zum
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