bannkata.gif (18081 Byte)

 

Baugenehmigung wurde verwehrt

Bestandsschutz im Außenbereich

Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich liegenden Grundstücks. Dort befindet sich ein Wohnhaus, das nachträglich erweitert wurde. Der Hauseigentümer beantragte eine Baugenehmigung für eine etwa 15 Meter vom Wohnhaus abgesetzte Doppelgarage, die abgelehnt wurde.

Unter Hinweis auf den baurechtlichen Bestandsschutz verlangte der Betroffene, sein Begehren klageweise durchzusetzen, jedoch erfolglos, wie das Urteil zeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass bei Vorhandensein einfachgesetzlicher Regelungen kein eigentumsrechtlicher Bestandsschutz unmittelbar nach Art. 14 GG abgeleitet werden könne.

Eine Zersiedelungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebenso gut von Gebäuden, die sonstigen Zwecken dienen. Hierzu zählen auch Garagen. Es gibt keinen Anspruch auf Zulassung eines Bauvorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen.

Sind die in §35 Abs. 4 BauGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs.1 Satz I GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus (BverwG, Urteil vom 12.03.1998, Az.4C 10/97).

Zurück zum Seitenanfang
Zurück zur Übersicht
Zurück zur Homepage