| Bausparguthaben Der Bausparvertrag verpflichtet nicht, die Mittel
ausschließlich zum Bauen zu verwenden. Nach einer Sperrfrist von 7 Jahren kann über die
angesparten Mittel einschließlich Zinsen, Bausparprämien und vermögenswirksamen
Leistungen frei verfügt werden.
Wer die festgelegte Bindungsfrist nicht
abwarten will, muß die bis dahin gezahlten, staatlichen Zuschüsse zurückzahlen.
Für das Darlehen läßt das
Bausparkassengesetz nur die Verwendung für den Wohnungsbau zu, die sogenannte
"wohnwirtschaftliche Verwendung".
Wohnwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind:
- Der Bau, der Erwerb oder die Verbesserung
eines Wohngebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines anderen, überwiegend Wohnzwecken
dienendes Gebäudes (sogenanntes gemischt genutztes Gebäude).
- Der Erwerb von Bauland zur Errichtung eines
Gebäudes, soweit das Bauland für den Wohnungszwecken dienenden Gebäudeteil genutzt
wird.
- Der Erwerb eines eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts, beispielsweise in einem Seniorenheim (Grundbucheintrag erforderlich)
- Die Beteiligung an der Finanzierung des Baus
oder Erwerbs eines Gebäudes gegen Überlassung einer Wohnung.
- Die bauliche Maßnahme des Mieters zur
Modernisierung der Mietwohnung. Dazu gehören auch Einbaumöbel, soweit sie wesentliche
Bestandteile des Gebäudes werden.
- Die Auszahlung von Miterben
- Die Ablösung von Verpflichtungen, die der
Bausparer mit den vorbezeichneten Vorhaben eingegangen ist (Ablösung von Hypotheken, aber
auch von grundbuchlich nicht gesicherten Bauschulden)
Wer nicht selbst bauen will, kann seinen
Bausparvertrag an einen Angehörigen übertragen. Die Zustimmung wird in der Regel von der
Bausparkasse erteilt, wenn der Übernehmer ein Angehöriger gemäß Paragraph 15
Abgabenordnung (AO) des Bausparers ist.
Vor Ablauf der Bindungsfrist kann steuer- und
prämienunschädlich über einen Bausparvertrag verfügt werden:
- bei Tod des Bausparers, seines Ehegatten oder
des aus dem Bausparvertrag Begünstigten.
- Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (um
mindestens 95 Prozent) des Bausparers oder seines Ehegatten oder des aus dem
Bausparvertrag Begünstigten.
- bei mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit des
Bausparers wenn
- der Bausparer nach Vertragsabschluß
arbeitslos wurde,
- die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr
ununterbrochen besteht,
- der Bausparer zum Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung noch arbeitslos ist.
(Quelle: Frankfurter Rundschau) |