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Bausparguthaben

Der Bausparvertrag verpflichtet nicht, die Mittel ausschließlich zum Bauen zu verwenden. Nach einer Sperrfrist von 7 Jahren kann über die angesparten Mittel einschließlich Zinsen, Bausparprämien und vermögenswirksamen Leistungen frei verfügt werden.

Wer die festgelegte Bindungsfrist nicht abwarten will, muß die bis dahin gezahlten, staatlichen Zuschüsse zurückzahlen.

Für das Darlehen läßt das Bausparkassengesetz nur die Verwendung für den Wohnungsbau zu, die sogenannte "wohnwirtschaftliche Verwendung".
Wohnwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind:

  • Der Bau, der Erwerb oder die Verbesserung eines Wohngebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines anderen, überwiegend Wohnzwecken dienendes Gebäudes (sogenanntes gemischt genutztes Gebäude).
  • Der Erwerb von Bauland zur Errichtung eines Gebäudes, soweit das Bauland für den Wohnungszwecken dienenden Gebäudeteil genutzt wird.
  • Der Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, beispielsweise in einem Seniorenheim (Grundbucheintrag erforderlich)
  • Die Beteiligung an der Finanzierung des Baus oder Erwerbs eines Gebäudes gegen Überlassung einer Wohnung.
  • Die bauliche Maßnahme des Mieters zur Modernisierung der Mietwohnung. Dazu gehören auch Einbaumöbel, soweit sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden.
  • Die Auszahlung von Miterben
  • Die Ablösung von Verpflichtungen, die der Bausparer mit den vorbezeichneten Vorhaben eingegangen ist (Ablösung von Hypotheken, aber auch von grundbuchlich nicht gesicherten Bauschulden)

Wer nicht selbst bauen will, kann seinen Bausparvertrag an einen Angehörigen übertragen. Die Zustimmung wird in der Regel von der Bausparkasse erteilt, wenn der Übernehmer ein Angehöriger gemäß Paragraph 15 Abgabenordnung (AO) des Bausparers ist.

Vor Ablauf der Bindungsfrist kann steuer- und prämienunschädlich über einen Bausparvertrag verfügt werden:

  • bei Tod des Bausparers, seines Ehegatten oder des aus dem Bausparvertrag Begünstigten.
  • Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (um mindestens 95 Prozent) des Bausparers oder seines Ehegatten oder des aus dem Bausparvertrag Begünstigten.
  • bei mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit des Bausparers wenn
  • der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos wurde,
  • die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr ununterbrochen besteht,
  • der Bausparer zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch arbeitslos ist.

(Quelle: Frankfurter Rundschau)


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