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Bauleiter verstand nichts.

Fristlose Kündigung des Vertrags bei unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen

Ein Bauherr beauftragte einen ausländischen Bauunternehmer mit der Errichtung eines größeren Gebäudekomplexes. Im Bauvertrag hatte sich der Bauherr ausdrücklich ausbedungen, dass mit der Bauleitung nur solche Personen vom Bauunternehmer betraut werden dürfen, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind. Bei Kontrollen auf der Baustelle stellte der Bauherr jedoch fest, dass der vom Bauunternehmer beauftragte Bauleiter kein Wort deutsch sprach.; selbst der übergeordnete Bauleiter, der für alle Baustellen in diesem Bundesland zuständig war, konnte sich ohne Dolmetscher nicht verständigen. Der Bauherr sah darin eine gravierende Vertragsverletzung und kündigte fristlos den Bauvertrag.

In dem Gerichtsstreit beurteilte das OLG München in seinem Urteil vom 15.07.1997 (Az. 28 U 3517/96) die Kündigung als rechtmäßig. Das Gericht hob hervor, dass der örtliche Bauleiter der Baufirma ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Bauherrn und Architekten einerseits und den vor Ort tätigen Bauarbeitern der Baufirma andererseits sei. Aus dieser Mittlerfunktion heraus seien Kenntnisse der deutschen Sprache eminent wichtig. Es müsse in jedem Fall sichergestellt sein, dass der örtliche Bauleiter in der Lage sei, deutsche Texte beispielsweise auch in Plänen, Baubeschreibungen oder sonstigen Vertragsunterlagen zu lesen, Weisungen des Architekten entgegenzunehmen und den Baukolonnen zu vermitteln oder auftretende Probleme des Bauablaufes mit dem Bauherrn zu diskutieren. All dies sei jedoch nur dann sichergestellt, wenn der von der Baufirma beauftragte örtliche Bauleiter der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei. Zudem habe der Bauherr diese Forderung auch in den Bauvertrag aufnehmen lassen, so dass für die Baufirma auch erkennbar war, dass dies dem Bauherrn besonders wichtig sei.

Die dann vorgenommene Besetzung der Baustelle mit einem nicht deutschsprachigen Bauleiter sei daher eine so gravierende Vertragsverletzung, dass die fristlose Kündigung des Bauvertrages gerechtfertigt sei.

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