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Haftpflicht mehr in der Pflicht

BGH erweiterte den Geltungsbereich der Bauherren-Versicherung auch auf das Nachbargrundstück

Ein Bauherr haftet für Schäden auf Nachbargrundstücken auch dann, wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. Mit diesem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) ist eine alte versicherungstechnische Streitfrage entschieden und gleichzeitig der Geltungsbereich der Bauherren-Haftpflichtversicherung erweitert worden.

Die Versicherung muss nun auch unverschuldete "Substanzschäden" an Nachbargrundstücken abdecken. Die BGH-Entscheidung hat gerade für Bauherren eine erhebliche Bedeutung. Denn sie müssen für alle Schäden haften, die sie oder von ihnen beauftragte Dritte an Nachbarschaftsgrundstücken verursachen.

Dies gilt beispielsweise dann, wenn durch Unterfangungsarbeiten Schäden an Nachbargrundstücken auftreten. Haften muss ein Eigentümer auch, wenn ein Rohrbruch oder ein Feuer ein Nachbargrundstück in Mitleidenschaft zieht.

Solche Schäden sind auf Grund der BGH-Entscheidung nun automatisch versichert und der Haftpflichtschutz erstreckt sich auf alle bestehenden Versicherungsverträge. Wer also eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, kann sicher sein, dass sie den neuen Haftungsbereich mit abdeckt.

Anders ist es bei neuen Verträgen. Hier sollten Immobilienbesitzer und Bauherren im Kleingedruckten unbedingt darauf achten, dass die neue Rechtssituation vom Versicherer nicht dadurch unwirksam gemacht wird, dass die Abdeckung unverschuldet verursachter Schäden an Nachbargrundstücken im Vertrag ausdrücklich aufgeschlossen wird.

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