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Bauherr kann Betrag ermitteln

Rückforderung nicht abgerechneter Abschlagszahlungen – Grundsatzentscheidung

In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt, wie die Rückforderung von Abschlagszahlungen zu handhaben ist.

Für Architekten und Bauunternehmer gleichermaßen ungünstig war bislang eine Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wonach der Bauherr geleistete Vorschüsse mit der schlichten Begründung zurückfordern konnte, er habe nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder nach Kündigung des Vertrages keine prüffähige Schlußrechnung erhalten. So ein Fall vor dem OLG Köln: Der Bauherr verlangte mit Erfolg die geleisteten Abschlagszahlungen vollständig zurück, mit dem Hinweis, daß keine ordnungsgemäße prüffähige Abrechnung vorgenommen worden sei.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung (AZ VII ZR 399/97) klargestellt, wie die Rückforderung von Abschlagszahlungen zu handhaben ist. Zunächst stellt der BGH fest, daß für eine Rückforderung sämtlicher Abschlagszahlungen kein Raum ist. Vielmehr besteht lediglich ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des Bauherrn in Höhe der Überzahlung. Diese ermittelt sich rechnerisch aus der Differenz zwischen der Summe der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen einerseits und der Höhe der berechtigten Gesamtforderung des Auftragnehmers andererseits.

Die Tatsache, daß der Auftragnehmer (Architekt oder Baufirma) die geschuldete prüffähige Schlußrechnung nicht vornimmt, ändert nach Auffassung des BGH nichts daran, daß der Bauherr die Überzahlung selbst ermitteln kann. Allerdings stellt der BGH in seinem Urteil klar, daß es keine Pflicht des Bauherrn gibt, selbst nunmehr eine prüffähige Schlußrechnung zu erstellen. Es reicht völlig aus, wenn der Bauherr auf der Basis seines Kenntnisstandes eine nachvollziehbare Schlußrechnung vornimmt. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, diesem Rückzahlungsanspruch entgegenzutreten.

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